§ 24 – Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen

SCHWBWO · Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

(1)Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen die Wahlberechtigten schriftlich oder durch Aushang zu einer Wahlversammlung ein. Die Einladung muß folgende Angaben enthalten: 1.die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung
2.den Hinweis über eine für Zwecke der Wahl erfolgte Zusammenfassung von Gerichten,
3.den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen,
4.Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung.
(2)Ist in dem Gericht eine Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen nicht vorhanden, laden drei wahlberechtigte Richter und Richterinnen, der Richterrat oder der Präsidialrat zu der Wahlversammlung ein. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen Versammlung einzuladen (§ 177 Absatz 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 SCHWBWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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