§ 11d – Weitergehende Schutzmaßregeln

SCHWPESTV_1988 · Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

(1)In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, verbieten.
(2)Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zuständige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen ergänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3, den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11d SCHWPESTV_1988 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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