§ 14k – Tilgungsplan

SCHWPESTV_1988 · Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

(1)Die zuständige Behörde legt dem Bundesministerium 1.im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
2.im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG
in der jeweils geltenden Fassung vor.
(2)Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission jeweils halbjährlich 1.für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Juli des betreffenden Jahres und
2.für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum 20. Januar des darauffolgenden Jahres
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14k SCHWPESTV_1988 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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