§ 41 – Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis

SEE-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Für den elektrotechnischen Schiffsdienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr werden auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO und der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE erteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 41 SEE-BV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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