Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
SEE-BV · 74 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Zuständigkeiten
- § 4Muster für Bescheinigungen
- § 5Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
- § 6Mindestalter
- § 7Persönliche Eignung
- § 8Befristungen
- § 9Einschränkungen
- § 10Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
- § 11Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
- § 12Qualitätssicherung
- § 14Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
- § 15Anforderungen an Lehrgänge
- § 16Zulassung von Lehrgängen
- § 17Teilnehmerverzeichnis
- § 18Seefahrtzeiten und Schiffe
- § 19Zugelassene Tätigkeiten
- § 20Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 21Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
- § 22Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
- § 23Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
- § 24Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
- § 25Ausnahmegenehmigungen
- § 26Mitführungspflicht
- § 27Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
- § 28Anforderungen an Seefahrtzeiten
- § 29Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
- § 30Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- § 31Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
- § 32Anforderungen an Seefahrtzeiten
- § 33Befähigungszeugnisse
- § 34Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- § 35Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
- § 36Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
- § 37Anforderungen an Seefahrtzeiten
- § 38Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
- § 39Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
- § 40Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
- § 41Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
- § 42Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
- § 43Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
- § 44Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
- § 45Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
- § 46Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
- § 47Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
- § 48Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
- § 49Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
- § 50Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
- § 50aBefähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
- § 50bBefähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
- § 51Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
- § 52Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
- § 53Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
- § 54Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
- § 56Entzug von Befähigungszeugnissen
- § 57Ruhen von Befähigungszeugnissen
- § 58Vollzug
- § 59Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
- § 60Vollzugshilfe
- § 61Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
- § 62Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
- § 63Umgang mit personenbezogenen Daten
- § 64Übergangsbestimmungen
- § 66Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1(zu § 2)
- Anlage 2(zu § 5)
- Anlage 3(zu § 30)
- Anlage 4(zu den §§ 31, 40 und 53)
- Anlage 5(zu § 34)
- Anlage 6(zu den §§ 39, 40)
- Anlage 7(zu § 39)
Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.