Anlage 7 – (zu § 39)

SEE-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen: 1.Kommunikation,
2.Schiffsbetriebstechnik,
3.Instandhaltung,
4.Elektrotechnik, Leittechnik,
5.Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 7 SEE-BV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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