Anlage 2 – (zu § 5)

SEE-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 483; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.LehrgängeDie Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne.
2.AnforderungenLehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln.
3.TeilnehmerAn den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll.
4.LehrgangszieleLehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren.
5.LehrgangsinhalteDer Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen:
5.1Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,
5.2Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung,
5.3Allgemeines Seeverkehrsrecht,
5.4Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute,
5.5Schiffsbesetzung,
5.6Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht,
5.7Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht,
5.8Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
5.9Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
5.10Betriebsverfassungsrecht,
5.11Sozialrecht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 SEE-BV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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