§ 36 – Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker

SEE-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum GMDSS-Funker hat der Bewerber den Abschluss eines nautischen Ausbildungsganges nach Maßgabe der §§ 30 oder 34 an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten nachzuweisen. Die Anforderungen nach Satz 1 können gleichfalls durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes nachgewiesen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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