§ 37 – Anforderungen an Seefahrtzeiten

SEE-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

(1)Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2.
(3)Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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