§ 1 – Inhalt, Begriffsbestimmung

SEEARBG_119ABS5V · Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes

(1)Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes.
(2)Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
(3)Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine in § 119 Absatz 5 Satz 1 bezeichnete inländische Einrichtung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SEEARBG_119ABS5V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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