§ 2 – Leistungsberechtigte Einrichtungen

SEEARBG_119ABS5V · Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes

(1)Leistungsberechtigt ist eine Einrichtung, die die Anforderungen des § 119 Absatz 5 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes erfüllt.
(2)Der Leistungsanspruch entfällt rückwirkend ganz oder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen ausgegeben wird. Eine Einrichtung, die Leistungen empfangen hat, hat der Berufsgenossenschaft bis zum Ablauf des 31. Juli eines Jahres einen schriftlichen Nachweis über die Verwendung der Mittel des vorausgegangenen Jahres vorzulegen. Der Nachweis für das Haushaltsjahr 2020 ist bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen. Der Nachweis kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Mittel, die nicht für Sozialeinrichtungen in ausländischen Häfen verwendet wurden, sind zurückzuerstatten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SEEARBG_119ABS5V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 SEEARBG_119ABS5V direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.