§ 11 – Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen

SEEBEWACHV · Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

(1)§ 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen.
(2)Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen.
(3)Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen vorzulegen: 1.eine Übersicht über die bisherigen Arbeitgeber,
2.eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, sowie
3.ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das, sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.
(4)Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat, kann er dies durch eine Bescheinigung des früheren Dienstherrn nachweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 SEEBEWACHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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