§ 16 – Ordnungswidrigkeiten

SEEBEWACHV · Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 die dort genannte betriebliche Organisation nicht aufrechterhält,
2.entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 3 einen dort genannten Verfahrensablauf nicht oder nicht rechtzeitig festlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
3.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 keine Regelung des Wachdienstes vornimmt,
4.entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Unterlagen vorliegen,
5.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Wachpersonen mit der dort genannten Ausrüstung ausgestattet sind,
6.entgegen § 6 Absatz 2 für die Wachpersonen eine Dienstkleidung bestimmt, die mit dort genannten Uniformen verwechselt werden kann und Abzeichen verwenden lässt, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind,
7.entgegen § 7 eine Person einsetzt,
8.entgegen § 8 Absatz 4 sich eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,
9.entgegen § 12 Absatz 1 bis 3 eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufrechterhält,
10.entgegen § 13 Absatz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
11.entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
12.entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13.entgegen § 14 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
14.entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
15.entgegen § 14 Absatz 4 den Verlust oder Ersatz von Waffen oder Munition nicht oder nicht rechtzeitig meldet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 SEEBEWACHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 16 SEEBEWACHV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.