§ 2 – Antragsberechtigung und Antrag

SEEBEWACHV · Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

(1)Einen Antrag auf die Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung können natürliche und juristische Personen stellen, die Bewachungsaufgaben auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone ausüben wollen (Bewachungsunternehmen).
(2)Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen: 1.eine Dokumentation der betrieblichen Organisation nach § 4 Absatz 1,
2.das Prozesshandbuch zu den Verfahrensabläufen nach § 5 Absatz 1,
3.Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2,
4.eine Auflistung der vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1,
5.die Unterlagen nach § 11 Absatz 2 bis 4 für den Verantwortlichen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie
6.der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12.
Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizufügen, das eine Beschreibung der Marktposition des Bewachungsunternehmens im Bereich der maritimen Sicherheit enthält.
(3)Der Antrag ist über ein elektronisches Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen. Zulassungen werden elektronisch erteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SEEBEWACHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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