§ 11 – Übergangsregelung

SEEFSICHV_1993 · Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

(1)Die §§ 7b, 7c und 10 Absatz 1 Nummer 5a und 5b sind erst ab dem Tag anzuwenden, an dem das Wrackbeseitigungsübereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 SEEFSICHV_1993 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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