§ 9 – Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung

SEEFSICHV_1993 · Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Der Schiffsführer darf nicht durch den Reeder, den Charterer oder irgendeine andere Person daran gehindert werden, eine Entscheidung zu treffen, die nach dem fachlichen Urteil des Schiffsführers für eine sichere Schiffsführung erforderlich ist, insbesondere bei schwerem Wetter und grober See.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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