§ 20 – Aufbewahrungsfrist

SEELAUFV_2023 · Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

Alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten zur Durchführung und Beaufsichtigung der Seelotsenausbildung sind von der jeweiligen die Daten verarbeitenden Stelle 1.zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Lotsenausbildung von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter oder der Aufsichtsbehörde ohne das Erreichen einer Bestallung endgültig beendet wird oder
2.zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Bestallung erlischt, die Bestallung widerrufen, zurückgenommen oder auf sie verzichtet wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 SEELAUFV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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