§ 17 – Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

SEELAUFV_2023 · Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(1)Die Prüfungskommission kann eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter, die oder der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach deren Anhörung von der Prüfung ausschließen und den betroffenen Prüfungsteil für nicht bestanden erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung des betroffenen Prüfungsteils nicht mehr zulässig.
(2)Die Prüfungskommission ist berechtigt, eine offensichtlich unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehende Seelotsenanwärterin oder einen offensichtlich erkennbar unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehenden Seelotsenanwärter nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen. Die Leitung der Prüfungskommission hat die betroffene Seelotsenanwärterin oder den betroffenen Seelotsenanwärter aufzufordern, einen ärztlichen Nachweis zu erbringen, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter zum Zeitpunkt der Prüfung nicht unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss gestanden hat. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 SEELAUFV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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