§ 14 – Prüfungsentscheidung

SEELAUFV_2023 · Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(1)Eine Prüfung ist bestanden, wenn die zuständige Prüfungskommission feststellt, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, dass das Ausbildungsziel erreicht ist. Die Entscheidung der jeweiligen Prüfungskommission ergeht in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Prüfungskommission. Das Prüfungsergebnis ist jeder Seelotsenanwärterin oder jedem Seelotsenanwärter einzeln bekanntzugeben, wobei die Leistungen in den praktischen und mündlichen Teilen der Prüfungen mit dem Ergebnis „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden. Die Entscheidung ist auf Verlangen zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens sind der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter die Gründe der Prüfungsentscheidung im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen. Auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters sind die Gründe nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zu eröffnen.
(2)Über den Ablauf der Prüfung ist von der Leitung der Prüfungskommission oder einem von ihr bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen und ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Richtigkeit zu kontrollieren und schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 SEELAUFV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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