§ 13 – Prüfungsinhalte

SEELAUFV_2023 · Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(1)Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 1 sind die in Spalte 4 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(2)Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 2 sind die in Spalte 5 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(3)Inhalte der mündlichen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 3 sind die in Spalte 6 des Ausbildungsrahmenplans genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.
(4)In einer Prüfung, die als Gruppenprüfung durchgeführt wird, dürfen höchstens sechs Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter in einer Prüfungsgruppe geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll für jede Seelotsenanwärterin oder jeden Seelotsenanwärter höchstens vierzig Minuten betragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 SEELAUFV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 13 SEELAUFV_2023 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.