§ 15 – Wiederholung der Prüfung

SEELAUFV_2023 · Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(1)Besteht eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter eine Prüfung nicht, so kann die Prüfung auf ihren oder seinen Antrag einmal wiederholt werden. Aus diesem Anlass kann die begonnene Ausbildung im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.
(2)Besteht die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters mit Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 SEELAUFV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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