Anlage 3 – (zu § 7 Absatz 2)

SEELAUFV_2023 · Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 26)
Abschnitt 1 Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsfahrten
Die Leistungen der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter in den Ausbildungsfahrten werden wie folgt bewertet: 1.„vollumfänglich erfüllt“ = 100 % bis 91 %, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2.„erfüllt“ = unter 91 % bis 81 %, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3.„überwiegend erfüllt“ = unter 81 % bis 61 %, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4.„teilweise nicht erfüllt“ = unter 61 % bis 41 %, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5.„überwiegend nicht erfüllt“ = unter 41 % bis 21 %, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6.„nicht erfüllt“ = unter 21 %, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entspricht und die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Abschnitt 2 Bewertung der Ausbildungsfahrten
Die Bewertung der Leistung in den Ausbildungsfahrten erfolgt in folgenden Kriterien:
Auf jeder Ausbildungsfahrt sind zu bewerten –Reisevorbereitung
–Reiseverlauf
–Eigenschutz
–Sozialverhalten (Stresstoleranz, Motivation, Kontrollüberzeugung, Zuverlässigkeit, Empathie, Offenheit, Rollenbewusstsein).
Zu bewerten sind außerdem folgende individuelle Kriterien, die je nach Verlauf der Ausbildungsfahrt und dem Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters von der anleitenden Lotsin oder dem anleitenden Lotsen bestimmt werden: –Rudergehen
–Fahren im Konvoi
–Ankern
–Gebrauch des Ankers zum Manövrieren
–Halten der Position
–Anlegen
–Ablegen
–Reaktion auf hydrodynamische Effekte
–Überholen
–Begegnen
–Manövrieren auf begrenztem Raum
–Manövrieren mit Schlepperhilfe
–Einlaufen in eine Schleuse
–Auslaufen aus einer Schleuse
–Kommunikation
–Durchfahren eines Stromschnitts
–Ein- und Ausdocken
–Tidegerechte Passageplanung.
Abschnitt 3 Gesamtbewertung
Die Gesamtbewertung ergibt ein „geeignet“, wenn jedes der in Abschnitt 2 genannten Kriterien im arithmetischen Mittel mindestens mit „überwiegend erfüllt“ (100 – 61 %) bewertet wurde.
Liegt ein Kriterium darunter, ist die Gesamtbewertung „nicht geeignet“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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