Anlage 5 – (zu den §§ 10 und 11)

SEELAUFV_2023 · Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 31)
Bundeslotsenkammer/Lotsenbrüderschaft [Logo]
Prüfungszeugnis
nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 1/2 im Rahmen der Seelotsenausbildungbzw. über die Eingangsprüfung zum Lotsenausbildungsabschnitt 3
Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter
geboren am in
hat die praktische Prüfung nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 1/2 der Lotsenausbildung bzw. für die Zulassung zum Lotsenausbildungsabschnitt 3 bestanden.
, den
Leitung der Prüfungskommission

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 5 SEELAUFV_2023 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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