§ 1 – Geltungsbereich

SEESCHMELDPORTALG · Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes

Dieses Gesetz regelt das Verfahren für Meldungen, die im Falle eines Hafenbesuchs, eines Aufenthaltes in deutschen Hoheitsgewässern oder des Befahrens deutscher Hoheitsgewässer über das Zentrale Meldeportal des Bundes abzugeben sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SEESCHMELDPORTALG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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