Anlage 2 – (zu § 6 Abs. 1)

SEESPBOOTV · Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3467
Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale: *Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg-Außenhaut
-Schotte
-Deck
-Aufbauten
-Mast
-Rigg (stehendes und laufendes Gut)
.Bauliche Ausrüstung und Einrichtung-Lenzeinrichtungen
-Notausgänge
-Luken
-Niedergang
-Cockpit
-Seereling, Relingstützen
-Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.)
.Sicherheitsausrüstung-Ankerausrüstung
-Handfeuerlöscher
-Rettungswesten
-Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen
-Rettungsinseln
-Rettungsringe
-Schwimmwesten
-Seenotsignale
.Antriebs- und E-Anlage-Antriebsanlage
-Brennstoffsystem
-Abgassystem
-Batterie
-Verteilernetz
-Verbraucher
.Heizgeräte und Flüssiggasanlagen-Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung
-Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers.
Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 SEESPBOOTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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