Anlage 4 – (zu § 15 Absatz 3)

SEESPBOOTV · Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 574;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Besetzung von gewerbsmäßig genutzten WasserfahrzeugenRumpflänge des Wasserfahrzeuges/ Fahrtgebiet Besetzung
Bis 15 m Rumpflänge:
–Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung
1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
–Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein
–Küstennahe Seegewässer
1 x Sportseeschifferschein
–Weltweite Fahrt
1 x Sporthochseeschifferschein1 x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:
–Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein
–Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
–Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:
–Küstengewässer
2 x Sportküstenschifferschein
–Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
–Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein
Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Wasserfahrzeuges.Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Wasserfahrzeugen mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.Wasserfahrzeuge, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 4 SEESPBOOTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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