§ 12 – Fanggerät

SEEUMWVERHV · Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Zuständige Behörde für die Meldung nach Anlage V Regel 10 Absatz 6 des MARPOL-Übereinkommens über den Verlust oder das Einbringen von Fanggerät ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. Die Meldung hat an die Verkehrszentrale des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes über UKW-Sprechfunk zu erfolgen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 SEEUMWVERHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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