§ 14 – Zuständige Behörde

SEEUMWVERHV · Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist 1.zuständige Behörde im Sinne der Anlage VI Regel 18, ausgenommen Absatz 9.2 und 9.3, des MARPOL-Übereinkommens,
2.Verwaltung im Sinne der Anlage VI Regel 18 Absatz 2.4 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens.
Das Verzeichnis nach Anlage VI Regel 18 Absatz 9.1 des MARPOL-Übereinkommens wird mit den vom Lieferanten beantragten Angaben auf der Internetseite www.bsh.de geführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 SEEUMWVERHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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