§ 20 – Mitführen von Dokumenten

SEEUMWVERHV · Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Flagge eines Staates führt, der Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, ist verpflichtet, folgende Dokumente mitzuführen und auf Verlangen der Bediensteten der zuständigen Behörden zur Prüfung auszuhändigen: 1.den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens,
2.das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 SEEUMWVERHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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