§ 22 – Ballastwasser-Austauschgebiete

SEEUMWVERHV · Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Ballastwasser-Austauschgebiete im Sinne der Anlage Regel B-4 des Ballastwasser-Übereinkommens nach Maßgabe der Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) bestimmen. Dabei hört es vor der Konsultation angrenzender Staaten die betroffenen Küstenländer, das Umweltbundesamt und das Bundesinstitut für Risikobewertung an.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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