§ 10 – Beleuchtung

SEEUNTERKUNFTSV_2019 · Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

(1)Schlafräume, Wohnräume, Messen und sonstige Aufenthaltsräume müssen durch Tageslicht angemessen erhellt sein; dies gilt nicht auf 1.Fahrgastschiffen,
2.Spezialschiffen, sowie
3.Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 Metern,
wenn diese Räume ausnahmsweise unter der Ladelinie untergebracht werden dürfen.
(2)In den Unterkunftsräumen, Vorratsräumen und Kühlräumen müssen elektrische Anlagen vorhanden sein, mit denen die Räume ausreichend beleuchtet werden. In den Unterkunftsräumen müssen Tische und Schreibpulte zum Lesen und Schreiben ausreichend beleuchtet werden können. Jede Koje muss am Kopfende mit einer Lampe versehen sein, die ein zum Lesen ausreichendes Licht abgibt.
(3)Die Unterkunftsräume müssen, wenn nicht zwei voneinander unabhängige Stromquellen vorhanden sind, mit einer elektrischen Notbeleuchtungsanlage versehen sein.
(4)Wenn auf einem Fischereifahrzeug in den Messen, Gängen oder sonstigen Räumen, die als Notausgang verwendet werden, keine Notbeleuchtung vorhanden ist, ist in solchen Räumen eine ständige Nachtbeleuchtung vorzusehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 SEEUNTERKUNFTSV_2019 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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