§ 4 – Ausstellung

SEEVERSNACHWV · Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz

(1)Die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
(2)Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.
(3)Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung darf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit nicht überschreiten.
(4)Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht.
(5)Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen ist, wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt. Die unbrauchbar gewordene Bescheinigung ist zurückzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SEEVERSNACHWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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