§ 5 – Pflichten des Antragstellers

SEEVERSNACHWV · Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz

(1)Der eingetragene Eigentümer, dem eine Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 des Seeversicherungsnachweisgesetzes ausgestellt worden ist, hat 1.eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit und
2.jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des § 4 Satz 1 des Seeversicherungsnachweisgesetzes nicht mehr genügt,
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.
(2)Der nach Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I Artikel 4bis Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit verpflichtete Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt, hat 1.eine vorzeitige Beendigung derselben und
2.jede weitere Änderung derselben, die dazu führt, dass sie den Voraussetzungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 nicht mehr genügt,
unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SEEVERSNACHWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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