§ 18 – Leistungen zur Mobilität

SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1)Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2)Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1.die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
2.die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 SEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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