§ 2 – Begriffsbestimmungen

SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1)Geschädigte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.
(2)Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.
(3)Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.
(4)Angehörige sind 1.die Ehegattin oder der Ehegatte einer Soldatin oder eines Soldaten,
2.die Kinder einer Soldatin oder eines Soldaten,
3.die Stiefkinder einer Soldatin oder eines Soldaten, die in den Haushalt aufgenommen worden sind,
4.die Pflegekinder einer Soldatin oder eines Soldaten.
(5)Andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 Satz 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
(6)Hinterbliebene sind 1.die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person,
2.die Waisen der geschädigten Person,
3.die Stiefkinder, die in den Haushalt der geschädigten Person aufgenommen worden sind,
4.die Pflegekinder der geschädigten Person,
5.die Eltern der geschädigten Person,
6.die Stiefeltern oder Pflegeeltern der geschädigten Person, wenn sie der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens unentgeltlich Unterhalt geleistet haben,
7.die Großeltern der geschädigten Person, wenn die verstorbene geschädigte Person ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.
Stiefkinder nach Satz 1 Nummer 3 und Pflegekinder nach Satz 1 Nummer 4 stehen den Waisen nach Satz 1 Nummer 2 gleich. Berechtigte nach Satz 1 Nummer 6 und 7 stehen den Eltern nach Satz 1 Nummer 5 gleich.
(7)Pflegekinder sind Personen, mit denen eine Soldatin oder ein Soldat oder eine geschädigte Person durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern die Soldatin oder der Soldat oder die geschädigte Person die Personen nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 SEG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.