§ 32 – Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch: 1.Leistungen zur Mobilität nach § 18,
2.Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
3.Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
4.Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 SEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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