§ 60 – Änderungen und Ende von Leistungen

SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1)Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Leistung nach ihrer Feststellung, so wird die Leistung in neuer Höhe nach Ablauf des Kalendermonats gewährt, in dem diese Änderung eingetreten ist.
(2)Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung weg, so wird die Leistung bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind.
(3)Beruht die Minderung oder der Wegfall der Leistungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder der Wegfall mit dem Kalendermonat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat.
(4)Leistungen werden bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem die geschädigte Person verstorben ist, die Zahlung von Dienstbezügen nach § 60 des Soldatenversorgungsgesetzes endet oder der Tod der geschädigten Person nach dem Verschollenheitsgesetz erklärt wurde. Kehrt die verschollene geschädigte Person zurück, lebt der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wieder auf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 60 SEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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