§ 77 – Übermittlung innerhalb der Bundeswehr

SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1)Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde teilt der nach dem Soldatengesetz für die Führung der Gesundheitsakte zuständigen Stelle zum Zweck der Bewertung der medizinischen oder psychologischen Eignung die Anerkennung der Schädigungsfolge und den Grad der Schädigungsfolgen mit.
(2)Truppenärztinnen und Truppenärzte, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte der Bundeswehr, Truppenzahnärztinnen und Truppenzahnärzte sowie Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte der Bundeswehr sind berechtigt, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde Fälle einer möglichen Wehrdienstbeschädigung anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 77 SEG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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