§ 85 – Wahlrecht

SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1)Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen, können anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten. Bei geschädigten Personen gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.
(2)Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft der letzten nach § 80 Absatz 2 ergangenen Entscheidung. Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025. Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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