§ 2 – Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

SEIVERFMAUSBV_2004 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 1.Baustoffe,
2.Transportbeton,
3.Gipsplatten oder Faserzement,
4.Kalksandsteine oder Porenbeton,
5.vorgefertigte Betonerzeugnisse,
6.Asphalttechnik
gewählt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 SEIVERFMAUSBV_2004 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 SEIVERFMAUSBV_2004 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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