(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
6.Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
7.Instandhalten von Werkzeugen,
8.Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,
9.Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
10.Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
11.Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
12.Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,
13.Verfahrensabläufe,
14.Produktions- und Prozesssteuerung,
15.Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
16.Lagern und Entsorgen.
(2)Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.in der Fachrichtung Baustoffe:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
d)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,
e)Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen;
2.in der Fachrichtung Transportbeton:a)Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,
b)Herstellen von Transportbeton,
c)Herstellen von Werkfrischmörtel,
d)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
e)Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;
3.in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
d)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,
e)Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement;
4.in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
d)Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,
e)Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton;
5.in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:a)Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)Qualitätssicherung,
c)Probenahme und Probenanalyse,
d)Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
e)Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,
f)Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen,
g)Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse;
6.in der Fachrichtung Asphalttechnik:a)Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,
b)Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt,
c)Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt,
d)Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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