§ 1 – Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

SEKG_2017 · Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden. Deren soziale Absicherung bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit keine anderweitige Absicherung, insbesondere keine solche durch die aufnehmende Einrichtung, besteht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 SEKG_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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