§ 4 – Sekundierende Einrichtungen

SEKG_2017 · Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

(1)Als sekundierende Einrichtungen können auftreten: 1.die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium;
2.ein Dritter mit Erlaubnis eines Bundesministeriums.
(2)Die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf des Einvernehmens des Auswärtigen Amts. Für den Fall, dass ein Dritter nach Absatz 1 Nummer 2 als sekundierende Einrichtung auftritt, trifft die Entscheidung, in welchen Einsätzen Personen eine Sekundierung erhalten sollen, das Bundesministerium, welches dem Dritten die Erlaubnis erteilt hat. Der Dritte wird selbst Vertragspartner der sekundierten Person und ist nicht Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundesministeriums.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 SEKG_2017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 SEKG_2017 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.