§ 13 – Wahrheit

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1)Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
(2)Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WRB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WRB1.25.0

    Für den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.

  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2026 – 2 WD 39.25ECLI:DE:BVerwG:2026:220126U2WD39.25.0

    1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Soldat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen. 2. Die verfahrensinterne Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer hat auf der dritten Stufe der Zumessungserwägungen zu erfolgen, nachdem auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen die nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften angemessene und zulässige Maßnahme festgestellt worden ist.

  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2025 – 2 WD 36.24ECLI:DE:BVerwG:2025:271125U2WD36.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 30.10.2025 – 2 WD 31.24ECLI:DE:BVerwG:2025:301025U2WD31.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 14.08.2025 – 2 WD 29.24ECLI:DE:BVerwG:2025:140825U2WD29.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 WDB 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B2WDB3.25.0

    Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung.

  • BVerwG, Beschl. v. 22.05.2025 – 1 WB 40.24ECLI:DE:BVerwG:2025:220525B1WB40.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 06.05.2025 – 2 WD 22.24ECLI:DE:BVerwG:2025:060525U2WD22.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 30.04.2025 – 1 WB 54.23ECLI:DE:BVerwG:2025:300425B1WB54.23.0

    Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen Zweifeln an der Verfassungstreue nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SÜG setzt voraus, dass aktuell (noch) ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Haltung oder Betätigung des Betroffenen bestehen.

  • BVerwG, Urt. v. 03.04.2025 – 2 WD 19.24ECLI:DE:BVerwG:2025:030425U2WD19.24.0

    Die disziplinarrechtliche Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung bedarf der Vorlage eines fachärztlichen Attestes, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.

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