§ 17 – Verhalten im und außer Dienst

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1)Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
(2)Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
(3)Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WB 38.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WB38.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 12.03.2026 – 2 WD 22.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0

    Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird.

  • BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 2 WD 40.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U2WD40.25.0
  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2026 – 2 WD 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U2WD5.25.0

    1. Das neu eingeführte Verhängungsverbot nach § 17 Abs. 6 WDO ist auch für Altfälle anwendbar. 2. Der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten vom Dienst auch dann die Höchstmaßnahme, wenn der Soldat zwischen den Abwesenheiten über lange Zeiträume dienstunfähig war.

  • BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 WD 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2WD6.25.0

    Dass eine sexuelle Nötigung in einer militärischen Liegenschaft gegenüber einer Kameradin erfolgt, sind disziplinarrechtlich massiv erschwerende Umstände, die eine Entfernung des Soldaten rechtfertigen können.

  • BVerwG, Urt. v. 22.01.2026 – 2 WD 39.25ECLI:DE:BVerwG:2026:220126U2WD39.25.0

    1. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der Soldat auch bei Nachtragsanschuldigungen die Möglichkeit, zur Beschleunigung des Verfahrens eine Fristsetzung des Truppendienstgerichts analog § 104 WDO zu beantragen. 2. Die verfahrensinterne Wiedergutmachung für eine überlange Verfahrensdauer hat auf der dritten Stufe der Zumessungserwägungen zu erfolgen, nachdem auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen die nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften angemessene und zulässige Maßnahme festgestellt worden ist.

  • BVerwG, Urt. v. 15.01.2026 – 2 WD 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:150126U2WD4.25.0

    Stiehlt ein Soldat eine Waffe der Bundeswehr im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StGB, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

  • BVerwG, Beschl. v. 11.12.2025 – 1 WB 6.25ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B1WB6.25.0
  • BVerwG, Beschl. v. 10.12.2025 – 2 WD 36.25ECLI:DE:BVerwG:2025:101225B2WD36.25.0

    Die einstimmige Zurückweisung einer Berufung als offensichtlich unbegründet nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt im prozessualen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie setzt neben der vorherigen Anhörung der Beteiligten voraus, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte.

  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2025 – 2 WD 36.24ECLI:DE:BVerwG:2025:271125U2WD36.24.0

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