§ 17a – Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.03.2026 – 1 WRB 1.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260326B1WRB1.25.0
Für den Befehl eines Disziplinarvorgesetzten, den privaten Impfausweis vorzulegen, gibt es keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
- BVerwG, Beschl. v. 26.02.2026 – 1 WB 50.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB50.25.0
- BVerwG, Urt. v. 19.02.2026 – 2 WD 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U2WD5.25.0
1. Das neu eingeführte Verhängungsverbot nach § 17 Abs. 6 WDO ist auch für Altfälle anwendbar. 2. Der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten vom Dienst auch dann die Höchstmaßnahme, wenn der Soldat zwischen den Abwesenheiten über lange Zeiträume dienstunfähig war.
- BVerwG, Beschl. v. 28.08.2025 – 1 WB 31.24ECLI:DE:BVerwG:2025:280825B1WB31.24.0
- BVerwG, Urt. v. 13.08.2025 – 2 WD 27.24ECLI:DE:BVerwG:2025:130825U2WD27.24.0
Setzt ein Soldat entgegen mehrfacher Befehle eine Nebentätigkeit auch in Zeiten seiner Dienstunfähigkeit im Umfang eines Zweitberufs fort, ist die Höchstmaßnahme zu verhängen.
- BVerwG, Urt. v. 19.06.2025 – 2 WD 25.24ECLI:DE:BVerwG:2025:190625U2WD25.24.0
Erreicht eine nicht genehmigte Nebentätigkeit eines Soldaten das Ausmaß eines Zweitberufs und wird sie ungeachtet einer disziplinarrechtlichen Beschuldigtenvernehmung bei laufender Krankschreibung fortgesetzt, ist die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verwirkt.
- BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 2 WDB 3.25ECLI:DE:BVerwG:2025:180625B2WDB3.25.0
Die rechtliche Prüfung von Befehlen bestimmt sich auf der Grundlage einer Ex-ante-Betrachtung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Befehlserteilung und erwarteten Durchführung.
- BVerwG, Urt. v. 13.03.2025 – 2 WD 17.24ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U2WD17.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 04.12.2024 – 2 WDB 7/24ECLI:DE:BVerwG:2024:041224B2WDB7.24.0
Der hinreichende Verdacht des unbefugten Aufnehmens von dienstlichen Gesprächen durch einen Soldaten kann die Durchsuchung nach § 20 Abs. 1 WDO seiner Smartwatch und seines Smartphones rechtfertigen.
- BVerwG, Beschl. v. 30.10.2024 – 1 WB 42/24ECLI:DE:BVerwG:2024:301024B1WB42.24.0
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