§ 23 – Dienstvergehen
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 12.03.2026 – 2 WD 22.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0
Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird.
- BVerwG, Urt. v. 19.02.2026 – 2 WD 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U2WD5.25.0
1. Das neu eingeführte Verhängungsverbot nach § 17 Abs. 6 WDO ist auch für Altfälle anwendbar. 2. Der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten vom Dienst auch dann die Höchstmaßnahme, wenn der Soldat zwischen den Abwesenheiten über lange Zeiträume dienstunfähig war.
- BVerwG, Urt. v. 12.09.2025 – 2 WD 28.24ECLI:DE:BVerwG:2025:120925U2WD28.24.0
Beim außerdienstlichen Vortäuschen einer Straftat ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot.
- BVerwG, Urt. v. 14.08.2025 – 2 WD 29.24ECLI:DE:BVerwG:2025:140825U2WD29.24.0
- BVerwG, Urt. v. 23.01.2025 – 2 WD 3/24ECLI:DE:BVerwG:2025:230125U2WD3.24.0
- BVerwG, Urt. v. 17.09.2024 – 2 WD 5/24ECLI:DE:BVerwG:2024:170924U2WD5.24.0
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet auch bei einer bloßen Beihilfe zur räuberischen Erpressung die Höchstmaßnahme.
- BVerwG, Urt. v. 15.08.2024 – 2 WD 6/24ECLI:DE:BVerwG:2024:150824U2WD6.24.0
Für die disziplinarische Verfolgung eines unwürdigen Verhaltens im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG kommt es darauf an, ob der frühere Unteroffizier oder Offizier zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch wiederverwendungsfähig ist.
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2024 – 2 WD 6/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120424U2WD6.23.0
- BFH, Beschl. v. 10.01.2024 – VI R 16/21ECLI:DE:BFH:2024:B.100124.VIR16.21.0
1. Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. 2. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar.
- BVerwG, Urt. v. 30.11.2023 – 2 WD 4/23ECLI:DE:BVerwG:2023:301123U2WD4.23.0
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