§ 23 – Dienstvergehen

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1)Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.
(2)Es gilt als Dienstvergehen, 1.wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, oder eine Tätigkeit im Sinne des § 20a Absatz 1 nicht anzeigt oder entgegen einer Untersagung ausübt oder eine Tätigkeit im Sinne des § 20a Absatz 1a ohne die erforderliche Genehmigung ausübt,
2.wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.
(3)Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 12.03.2026 – 2 WD 22.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0

    Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird.

  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2026 – 2 WD 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U2WD5.25.0

    1. Das neu eingeführte Verhängungsverbot nach § 17 Abs. 6 WDO ist auch für Altfälle anwendbar. 2. Der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet bei wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten vom Dienst auch dann die Höchstmaßnahme, wenn der Soldat zwischen den Abwesenheiten über lange Zeiträume dienstunfähig war.

  • BVerwG, Urt. v. 12.09.2025 – 2 WD 28.24ECLI:DE:BVerwG:2025:120925U2WD28.24.0

    Beim außerdienstlichen Vortäuschen einer Straftat ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot.

  • BVerwG, Urt. v. 14.08.2025 – 2 WD 29.24ECLI:DE:BVerwG:2025:140825U2WD29.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 23.01.2025 – 2 WD 3/24ECLI:DE:BVerwG:2025:230125U2WD3.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 17.09.2024 – 2 WD 5/24ECLI:DE:BVerwG:2024:170924U2WD5.24.0

    Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet auch bei einer bloßen Beihilfe zur räuberischen Erpressung die Höchstmaßnahme.

  • BVerwG, Urt. v. 15.08.2024 – 2 WD 6/24ECLI:DE:BVerwG:2024:150824U2WD6.24.0

    Für die disziplinarische Verfolgung eines unwürdigen Verhaltens im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG kommt es darauf an, ob der frühere Unteroffizier oder Offizier zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch wiederverwendungsfähig ist.

  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2024 – 2 WD 6/23ECLI:DE:BVerwG:2024:120424U2WD6.23.0
  • BFH, Beschl. v. 10.01.2024 – VI R 16/21ECLI:DE:BFH:2024:B.100124.VIR16.21.0

    1. Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig. 2. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar.

  • BVerwG, Urt. v. 30.11.2023 – 2 WD 4/23ECLI:DE:BVerwG:2023:301123U2WD4.23.0

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