§ 25 – Wahlrecht; Amtsverhältnisse
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 09.09.2025 – 2 WDB 7.25ECLI:DE:BVerwG:2025:090925B2WDB7.25.0
Wird ein Soldat Bundestagsabgeordneter und ruhen deswegen seine Rechte und Pflichten aus dem Soldatenverhältnis weitgehend, führt dies zu keiner Änderung der disziplinarrechtlichen Zuständigkeiten.
- BVerwG, Urt. v. 01.07.2020 – 2 WD 15/19ECLI:DE:BVerwG:2020:010720U2WD15.19.0
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und das grundrechtsgleiche passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) reduzieren in Verbindung mit dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) die Mäßigungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG, wenn sich ein Offizier als nominierter Kandidat für eine Partei im Wahlkampf polemisch äußert ohne zugleich gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 SG) zu verstoßen.
- BVerwG, Beschl. v. 26.10.2017 – 1 WB 40/16ECLI:DE:BVerwG:2017:261017B1WB40.16.0
1. Zwingende Gründe für die Versetzung eines Soldaten, der ein kommunales Ehrenamt ausübt, liegen insbesondere vor, wenn sein Dienstposten infolge organisatorischer Maßnahmen entfällt und am bisherigen Standort keine seiner Qualifikation entsprechende weitere Verwendungsmöglichkeit besteht. Daran ändert die vorübergehende Weiterbeschäftigung auf einem Dienstposten zur besonderen Verwendung nichts. 2. Ob die Ausübung eines kommunalen Mandats durch eine Versetzung an einen anderen Standort praktisch unmöglich gemacht wird, ist auf Grund aller nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dies hängt nicht allein von der Entfernung zum Wohnort, den Verkehrsverhältnissen oder der durchschnittlichen Fahrtzeit ab. Vielmehr sind die mit dem konkreten kommunalen Mandat verbundenen Aufgaben, zeitlichen Belastungen und Erwartungen an die kommunale Präsenz zu berücksichtigen.
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