§ 27 – Laufbahnvorschriften
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 29.10.2024 – 1 WB 36/23ECLI:DE:BVerwG:2024:291024B1WB36.23.0
1. Die Potenzialfeststellung für Unteroffiziere bedarf als unmittelbar (mit-)entscheidendes Auswahlkriterium für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes einer gesetzlichen Grundlage. Die bisherige, allein auf Verwaltungsvorschriften gestützte Praxis wird dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht. 2. Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage kann auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden. 3. In ihrer bisherigen Form können die Ergebnisse der Potenzialfeststellung nur als "ergänzendes Hilfsmittel" herangezogen werden, wenn sich nach vollständiger Ausschöpfung der gesetzlich verankerten Auswahlinstrumente (Regelbeurteilung, Personalentwicklungsbewertung) ein Vorsprung eines Bewerbers nicht feststellen lässt.
- BVerwG, Beschl. v. 24.04.2024 – 1 WB 43/23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424B1WB43.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.09.2023 – 1 W-VR 13/23ECLI:DE:BVerwG:2023:290923B1WVR13.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 29.08.2023 – 1 WB 60/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290823B1WB60.22.0
1. Den Beurteilungsvorschriften der Bundeswehr fehlt die nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts erforderliche normative Grundlage. Der Gesetzgeber muss die wesentlichen Fragen des militärischen Beurteilungswesens im Soldatengesetz selbst regeln. 2. Die einschlägigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften können für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung weiter angewendet werden. 3. Im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren kann nur die dienstliche Beurteilung als Ganzes angegriffen werden. Die Anteile des Erst- und Zweitbeurteilers bilden unselbstständige, nicht isoliert anfechtbare Teile dieser dienstlichen Maßnahme.
- BVerwG, Beschl. v. 29.08.2023 – 1 WB 64/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290823B1WB64.22.0
1. Die zum 31. Juli 2021 - als Ergänzung zur planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) der Soldatinnen und Soldaten - eingeführte Personalentwicklungsbewertung ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. 2. Die Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Grundlinien der mit ihr beabsichtigten prospektiven Personalsteuerung durch die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr vorzeichnet und nicht der Verwaltung überlässt. Zum Inhalt dieser normativen Leitlinien zählen insbesondere die Entscheidung über die Einführung der Personalentwicklungsbewertung (als solche), ihre (prospektive) Zweckeinrichtung und die Festlegung der wesentlichen Kategorien, anhand derer die prognostischen Einschätzungen vorgenommen werden sollen. 3. Die bisherige, weitestgehend auf Verwaltungsvorschriften gestützte Praxis wird dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht. Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage kann auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden.
- BVerwG, Beschl. v. 06.07.2023 – 1 W-VR 11/23ECLI:DE:BVerwG:2023:060723B1WVR11.23.0
- BVerwG, Beschl. v. 23.11.2022 – 1 WB 21/21ECLI:DE:BVerwG:2022:231122B1WB21.21.0
1. Die berufliche Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich mindestens die Entscheidung für ein bestimmtes Fördermodell (Systementscheidung), die Bestimmung des davon begünstigten Personenkreises sowie die Festlegung der zentralen, die Förderung maßgeblich beeinflussenden Kriterien ergibt. 2. Die aktuelle, ausschließlich auf Verwaltungsvorschriften gestützte Förderpraxis nach dem Referenzgruppenmodell wird dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht. 3. Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage kann in den Fällen einer Beurlaubung nach Nr. 101 Buchst. h der Allgemeinen Regelung A-1336/1 (Beurlaubung im dienstlichen Interesse, für eine Tätigkeit in öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder für Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit) auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden.
- BVerwG, Beschl. v. 31.03.2022 – 1 WB 16/21ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B1WB16.21.0
Der Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve steht nicht im Ermessen des Dienstherren.
- BVerwG, Beschl. v. 24.02.2022 – 1 WB 52/21ECLI:DE:BVerwG:2022:240222B1WB52.21.0
- BVerwG, Beschl. v. 01.09.2021 – 1 WB 33/20ECLI:DE:BVerwG:2021:010921B1WB33.20.0
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