§ 27 – Laufbahnvorschriften

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1)Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen.
(2)Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern 1.für die Laufbahnen der Unteroffizierea)der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b)eine Dienstzeit von einem Jahr,
c)die Ablegung einer Unteroffizierprüfung,
2.für die Laufbahnen der Offizierea)eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
b)eine Dienstzeit von drei Jahren,
c)die Ablegung einer Offizierprüfung,
3.für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes die Approbation als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker.
(3)In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere soll für die Laufbahnen der Feldwebel der Abschluss einer Realschule oder der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nachgewiesen werden.
(4)Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindestdienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuss.
(5)Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen.
(6)Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine gleichwertige technische oder sonstige Fachausbildung gefordert werden kann. Sie kann für einzelne Gruppen von Offizierbewerbern bestimmen, dass der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand genügt und dass die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei Jahre gekürzt wird.
(7)Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt.
(8)Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe: Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 29.10.2024 – 1 WB 36/23ECLI:DE:BVerwG:2024:291024B1WB36.23.0

    1. Die Potenzialfeststellung für Unteroffiziere bedarf als unmittelbar (mit-)entscheidendes Auswahlkriterium für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes einer gesetzlichen Grundlage. Die bisherige, allein auf Verwaltungsvorschriften gestützte Praxis wird dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht. 2. Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage kann auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden. 3. In ihrer bisherigen Form können die Ergebnisse der Potenzialfeststellung nur als "ergänzendes Hilfsmittel" herangezogen werden, wenn sich nach vollständiger Ausschöpfung der gesetzlich verankerten Auswahlinstrumente (Regelbeurteilung, Personalentwicklungsbewertung) ein Vorsprung eines Bewerbers nicht feststellen lässt.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.04.2024 – 1 WB 43/23ECLI:DE:BVerwG:2024:240424B1WB43.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 29.09.2023 – 1 W-VR 13/23ECLI:DE:BVerwG:2023:290923B1WVR13.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 29.08.2023 – 1 WB 60/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290823B1WB60.22.0

    1. Den Beurteilungsvorschriften der Bundeswehr fehlt die nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts erforderliche normative Grundlage. Der Gesetzgeber muss die wesentlichen Fragen des militärischen Beurteilungswesens im Soldatengesetz selbst regeln. 2. Die einschlägigen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften können für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung weiter angewendet werden. 3. Im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren kann nur die dienstliche Beurteilung als Ganzes angegriffen werden. Die Anteile des Erst- und Zweitbeurteilers bilden unselbstständige, nicht isoliert anfechtbare Teile dieser dienstlichen Maßnahme.

  • BVerwG, Beschl. v. 29.08.2023 – 1 WB 64/22ECLI:DE:BVerwG:2023:290823B1WB64.22.0

    1. Die zum 31. Juli 2021 - als Ergänzung zur planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) der Soldatinnen und Soldaten - eingeführte Personalentwicklungsbewertung ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. 2. Die Personalentwicklungsbewertung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die die Grundlinien der mit ihr beabsichtigten prospektiven Personalsteuerung durch die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr vorzeichnet und nicht der Verwaltung überlässt. Zum Inhalt dieser normativen Leitlinien zählen insbesondere die Entscheidung über die Einführung der Personalentwicklungsbewertung (als solche), ihre (prospektive) Zweckeinrichtung und die Festlegung der wesentlichen Kategorien, anhand derer die prognostischen Einschätzungen vorgenommen werden sollen. 3. Die bisherige, weitestgehend auf Verwaltungsvorschriften gestützte Praxis wird dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht. Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage kann auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 06.07.2023 – 1 W-VR 11/23ECLI:DE:BVerwG:2023:060723B1WVR11.23.0
  • BVerwG, Beschl. v. 23.11.2022 – 1 WB 21/21ECLI:DE:BVerwG:2022:231122B1WB21.21.0

    1. Die berufliche Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich mindestens die Entscheidung für ein bestimmtes Fördermodell (Systementscheidung), die Bestimmung des davon begünstigten Personenkreises sowie die Festlegung der zentralen, die Förderung maßgeblich beeinflussenden Kriterien ergibt. 2. Die aktuelle, ausschließlich auf Verwaltungsvorschriften gestützte Förderpraxis nach dem Referenzgruppenmodell wird dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts im Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht. 3. Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage kann in den Fällen einer Beurlaubung nach Nr. 101 Buchst. h der Allgemeinen Regelung A-1336/1 (Beurlaubung im dienstlichen Interesse, für eine Tätigkeit in öffentlichen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder für Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit) auch nicht für eine Übergangszeit hingenommen werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 31.03.2022 – 1 WB 16/21ECLI:DE:BVerwG:2022:310322B1WB16.21.0

    Der Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve steht nicht im Ermessen des Dienstherren.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.02.2022 – 1 WB 52/21ECLI:DE:BVerwG:2022:240222B1WB52.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 01.09.2021 – 1 WB 33/20ECLI:DE:BVerwG:2021:010921B1WB33.20.0

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