§ 28 – Urlaub

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1)Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2)Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3)Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4)Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5)Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er 1.mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.
(6)Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
(7)Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 05.08.2025 – 1 WNB 1.24ECLI:DE:BVerwG:2025:050825B1WNB1.24.0
  • BVerwG, Beschl. v. 29.09.2022 – 1 WB 8/22ECLI:DE:BVerwG:2022:290922B1WB8.22.0

    1. Soldatinnen und Soldaten kann Betreuungsurlaub nicht rückwirkend gewährt werden. 2. Eine Verlängerung des Betreuungsurlaubs über die Dauer von drei Jahren hinaus kann nicht gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Erstbewilligung beantragt werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 07.10.2021 – 1 W-VR 14/21ECLI:DE:BVerwG:2021:071021B1WVR14.21.0
  • BVerwG, Beschl. v. 23.02.2017 – 1 WB 1/16ECLI:DE:BVerwG:2017:230217B1WB1.16.0
  • BVerwG, Beschl. v. 21.05.2015 – 1 WB 20/14ECLI:DE:BVerwG:2015:210515B1WB20.14.0

    Sowohl die Elternzeit gemäß § 1 Abs. 1 EltZSoldV (juris: ErzUrlSoldV) als auch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 1 Abs. 4 EltZSoldV kann nur für die Zukunft, nicht aber rückwirkend begehrt werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 14.04.2015 – 2 B 16/14ECLI:DE:BVerwG:2015:140415B2B16.14.0

    Eine Teilzeitbeschäftigung wird bereits dann "statt einer Elternzeit" in Anspruch genommen i.S.v. § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG (mit der Folge eines ungekürzten Anspruchs auf Übergangsgebührnisse), wenn die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum beantragt und bewilligt wird, für den der Soldat oder die Soldatin (stattdessen) auch Anspruch auf die Gewährung von Elternzeit hat; einer dahingehenden ausdrücklichen Erklärung im Antrag oder Bescheid bedarf es nicht.

  • BVerwG, Beschl. v. 25.06.2013 – 1 WRB 2/11

    1. Soldaten haben gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub. 2. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. 3. Für die Berechnung des tatsächlich genommenen Urlaubs ist unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr oder um solchen, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragen wurde, handelt. Die Regelung, dass der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt (§ 1 Satz 1 SUV <juris: SoldUrlV> i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EUrlV <juris: BUrlV>), erstreckt sich nicht auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.03.2013 – 1 WB 24/12

    Die Teilnahme an einer privaten dreijährigen Weltumsegelung ist kein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 WB 14/09

    1. Für Streitigkeiten über die Gewährung von Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten ist der Rechtsweg nicht zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten, sondern zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. 2. Eine materielle Ausschlussfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Übertragung restlicher Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines leiblichen Kindes (§ 28 Abs. 7 SG, § 1 Abs. 2 EltZSoldV) bedarf einer normativen Grundlage. Eine derartige Frist konnte vor Inkrafttreten des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 nicht allein durch die Verwaltungspraxis des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle der Bundeswehr begründet werden.

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